§§ 488 ff BGB, was regelt dieser Paragraph?

Darlehensvertrag – Zusammenfassung

Ein Darlehen kann sowohl eine Geldanleihe wie auch eine Sachanleihe sein. Die Geldanleihe bestimmen die §§ 488 ff BGB; die Sachdarlehen §§ 607-609 BGB. Die bekannteste Darlehensform ist die Geldanleihe. Ein Darlehensvertrag unterscheidet sich vom Kreditvertrag in der Höhe der Vertragssumme und der Laufzeit. Darlehen beschreiben höhere Vertragssummen als Kreditverträge und haben, im Gegensatz zum Kreditvertrag, eine entsprechend längere Laufzeit. Von Verbraucherdarlehen spricht man, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmen (Bank) und einer Privatperson zustande kommt. Verbraucherdarlehen haben besondere Vorschriften, welche die §§ 491-494 BGB regeln. Daneben gibt es auch Darlehensverträge zwischen Privatpersonen.

Darlehensvertrag

Der Darlehensvertrag ist unmissverständlich zu verfassen. Der Vertrag beginnt mit den Daten von Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Um den Vertrag übersichtlich zu gestalten, werden die verschiedenen Absätze nummeriert oder mit dem Zusatz „Paragraf (§)“ versehen. Im Darlehensvertrag ist die Darlehenssumme anzugeben sowie der Zweck, für welche der Geldbetrag vorgesehen ist. Danach folgt die Bankverbindung vom Darlehensnehmer sowie das Datum der Auszahlung des Darlehens. Meist ist der Passus vorhanden, dass die Auszahlung erst mit der Übergabe der Sicherheiten erfolgt.

Rückzahlung

Des weiteren ist die Rückzahlung zu vereinbaren. Die Daten, wann die erste Rate fällig ist sowie die Bankverbindung des Darlehensgebers, auf welcher die Raten zu überweisen sind, kommen in diesen Bereich. Ist keine Ratenzahlung vereinbart, wird hier das Rückzahlungsdatum vereinbart. Auch die Höhe der Zinsen, die auf das Darlehen anfallen, werden im Darlehensvertrag geregelt. Danach listet der Darlehensgeber die Sicherheiten auf, die der Darlehensnehmer für die Geldanleihe zur Verfügung stellt. Ist ein Bürge vorhanden, ist dieser namentlich aufzuführen. Auch die Kündigung des Darlehens wird vertraglich vereinbart. Weitere Vereinbarungen sind als vorletzte Position aufzuführen.

Private Darlehen

Auch Darlehensverträge zwischen zwei Privatpersonen sollten die salvatorische Klausel enthalten. Diese sieht wie folgt aus „Sind oder werden eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam, bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Die Parteien werden die undurchführbaren oder unwirksamen Reglungen durch wirksame und durchführbare Bestimmungen ersetzen, welche den wirtschaftlichen Zielen entspricht oder am nächsten kommt.“ Ort, Datum und Unterschrift von Darlehensgeber und Darlehensnehmer beenden den Vertrag. Ist für das Darlehen ein Bürge benannt, so unterschreibt dieser den Vertrag ebenfalls.

Kündigung

Kommt der Darlehensnehmer seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, kann der Darlehensgeber den Vertrag kündigen. Allerdings sieht der Gesetzgeber bestimmte Formalitäten vor, die er zu beachten hat (§ 498 BGB). Er kann den Vertrag vor Auszahlung des Geldbetrags kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers verschlechtern und die Rückzahlung gefährdet ist (§ 490 Abs. 1 BGB).