Die Regelungen der Schenkungssteuer

Obwohl ein Geschenk an sich ja eigentlich etwas Schönes ist und man sich daran freuen sollte, kommt meist nach der ersten Begeisterung das große Erwachen. Denn in Deutschland wird bei einer Schenkung über die Schenkungssteuer auch immer der Staat beschenkt. Warum dem so ist? Die Schenkungssteuer hat den einfachen Zweck, das Umgehen der Erbschaftssteuer zu verhindern. Denn sonst wäre es ein Leichtes, kurz vor dem Ableben das gesamte Vermögen an die eigentlichen Erben zu verschenken und sie so vor der oft hohen Erbschaftssteuer zu schützen. Aus diesem Grunde werden die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer meist in einem Atemzug genannt und haben ihren Ursprung im selben Gesetzestext (Erbschafts– und Schenkungssteuergesetz).

Der Staat sieht in jedem Vermögenszuwachs, welcher über den Rahmen der gesetzlichen Freibeträge hinausgeht, einen Vermögenszuwachs, welcher versteuert werden muss. Wer eine solche Schenkung nicht von sich aus dem Finanzamt anzeigt, muss damit rechnen, dass die Bank oder eine andere Behörde dem Finanzamt „einen Tipp“ gibt bzw. geben muss. Da in dem Fall hohe Strafen wegen Steuerhinterziehung drohen können, lohnt sich eine offene Zusammenarbeit mit dem Finanzamt. Im Laufe der Jahre wurden die oben erwähnten Freibeträge immer wieder angepasst und modifiziert. Mit Änderung zuletzt zum 1.1.2009 wurden die Freibeträge deutlich angehoben, sodass größere Geschenke gemacht werden können, ohne dass die Beschenkten hierfür Steuern zahlen müssten. Auch die Steuersätze wurden Anfang 2010 angepasst. Die Freibeträge können alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden, nicht öfter.

Der Gesetzgeber teilt alle für eine Schenkung infrage kommenden Personen in insgesamt drei Steuerklassen ein: Die Steuerklasse I umfasst nächste Verwandte also Ehegatten, Kinder und Enkelkinder. Hier reichen die Freibeträge für Schenkungen von 200.000,00 € bis 500.000,00 €. In der Steuerklasse II befinden sich Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Schwiegereltern und -Kinder sowie Nichten und Neffen. Sie können einen Freibetrag von 20.000,00 € geltend machen. Steuerklasse III umfasst alle übrigen Personen wie Lebensgefährten, Freunde etc. Auch sie haben einen Freibetrag von 20.000,00 €, jedoch bei einem wesentlich höheren Steuersatz.

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