Pflichtteil sichert ein gesetzliches Erbrecht

Das deutsche Erbrecht sieht einen Pflichtteil vor, den im Falle eines Vermögensnachlasses alle Erbberechtigten erhalten. Informationen zu diesem Thema sind auf der Webseite Erbrecht-heute.de zu finden. Als berechtigter Personenkreis gelten die Abkömmlinge des Verstorbenen, Eltern und Ehegatten. Lebenspartnerschaften und adoptierte Kinder sind den vorgenannten Erbberechtigten gleichgestellt. Enkel und Urenkel sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling, der in der Erbfolge zwischen ihnen und dem Erblasser steht, Anspruch auf den Pflichtteil erhebt.

Der Pflichtteil sichert auch jenen Erbberechtigten, die im Testament oder in einem Erbvertrag ausgeschlossen worden sind, eine angemessene Teilhabe an dem Nachlass. Diese Rechtsauffassung geht davon aus, dass der Testierfreiheit des einzelnen Menschen Grenzen gesetzt werden können, und stammt aus dem Naturrecht, das von einer direkten Rechtsnachfolge ausgeht. Es gibt etliche Länder, in denen der Pflichtteil nicht gesetzlich vorgesehen ist. Dort herrschen andere gesellschaftliche Vorstellungen, wie z. B. in den USA, die der Stellung des Einzelnen eine andere Gewichtung zuweisen.

Gleichzeitig stellt die Gesetzgebung aber auch sicher, dass Erbberechtigte, die sich im Sinne des Strafgesetzbuches erbunwürdig gemacht haben, ausgeschlossen werden können. Dazu gehören Straftaten ab einem vollzogenen Urteil von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Allerdings kann der Nachlassverwalter auch entsprechende Tatbestände als zumutbar erklären und den Erbberechtigten trotzdem in den Genuss des Pflichtteils kommen lassen. In jedem Falle besser gestellt sind Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben. Sie erhalten eine definierte Zahlung vom Gesamtvermögen, ehe der dann verbliebene Nachlass an alle anderen Erbberechtigten ausgezahlt wird, einschließlich ihrer eigenen Person.

Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich auf die Hälfte des Nachlasses. Er enthält nicht den pauschalen Zugewinnausgleich, der in einer Partnerschaft zustande kommt. Allerdings werden Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten getätigt hat, in die Berechnung einbezogen, sofern sie nicht länger als 10 Jahre zurückliegen. Damit sichert der Pflichtteil auch das Erbrecht desjenigen Personenkreises, der nicht in den Genuss von Schenkungen gekommen ist. Wenn ein Pflichtteilberechtigter stirbt, geht sein Anspruch auf seine eigenen Erben über.

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