Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

Die mit einem Darlehen verbunden Pflichten werden in dem Bürgerlichen Gesetzbuch in den Absätzen § 488 – 498 (Gelddarlehen) und 607 – 609 (Sachdarlehen) detailliert beschrieben. Ein Vertrag ist mit einer Unterschrift für beide Parteien bindend, weswegen im Vorfeld eine gründliche Prüfung unternommen werden sollte. Ein Darlehensvertrag muss die vereinbarte Rückzahlungssumme (Rate) schriftlich und gut verständlich beinhalten. Vereinzelt kann der Zahlungszeitraum beziehungsweise das Überweisungsdatum wie zum Beispiel am Ende oder Anfang eines Monats hinzugefügt wurde sein. Um das Risiko für den Geldgeber zu verringern ist es ratsam Maßnahmen bei einer Zahlungsverzögerung schriftlich festzuhalten. Das Auflisten von Verzögerungsmaßnahmen beugt späteren Streitereien effektiv vor.

Detailtailliert – ist ein absolutes Muss

Der Kreditnutzer verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Vertrages die festgelegten Zinsen zu zahlen. Die Höhe der Zinsen kann individuell festgelegt werden, wobei es ratsam ist auf eine angemessene Höhe zu achten. Bei einer Verletzung der Vertragspflichten in Form einer Nichtbezahlung kann der Vertrag von Seiten des Geldgebers beendet werden, sodass der offene Betrag sofort fällig wird. Die Dauer einer Rückzahlung beeinflusst die Höhe der anfallenden Raten und sollte mit dem vorhandenen Einkommen realisierbar sein. Im ersten Momenten klingen das Aufzählen der Details sehr umfangreich, was die Frage aufkommen lässt, was notwendig ist und was nicht.

Ein Vertrag, der von beiden Parteien angenommen wurde, ist bindend. Aus diesem Grund ist es sehr empfehlenswert so viele Details wie möglich schriftlich festzuhalten. Wichtig sind auch, die Höhe der Summe, die monatliche Rate, den Zinssatz und die Dauer einer Rückzahlung festzuhalten. Sind Sie nicht sicher, ob alle Kriterien optimal festgehalten sind, kann es ratsam seinen einen Experten in Form eines Anwaltes um Hilfe zu bitten.

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