Wer hat die Beweislast bei Problemen mit dem Darlehensvertrag?

Darlehensverträge sind im heutigen Alltag regelmäßige Vorgänge, die es in allen Bereichen des Geschäfts- und Privatlebens gibt. Banken verleihen Geld und sichern die Rückzahlung mit einem Darlehensvertrag ab und auch Privatpersonen untereinander leihen und verleihen Geld und fixieren dies über ein Schriftstück. Im Grunde genommen sind somit sowohl Darlehensnehmer als auch Darlehensgeber auf der sicheren Seite, da die Einhaltung eines Darlehensvertrages für beide Parteien zwingend notwendig ist. Tatsache ist jedoch, dass es so einfach nicht ist und dass es trotz Darlehensvertrag immer mal wieder Schwierigkeiten gibt.

Obwohl die Darlehensverträge alle Vereinbarungen hinsichtlich der Darlehenssumme, der Zinsen und auch der Laufzeiten enthalten, kommt es immer mal wieder zu Unstimmigkeiten, beispielsweise wenn die Tilgungsraten nicht pünktlich gezahlt werden oder aber, wenn der Darlehensgeber auf eine vorzeitige Rückzahlung besteht. Und vielfach ist es auch so, dass einer der Vertragspartner den Vertrag als nicht gültig empfindet und daher auch gar nicht auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen eingeht. Doch was passiert dann, wenn ein Darlehensvertrag zu Problemen führt? Wer trägt die Beweislast im Hinblick auf den Darlehensvertrag?

Die Beweislast des Darlehensvertrages liegt beim Darlehensgeber

Wird beispielsweise ein Darlehen zurückgefordert, weil der Darlehensgeber mit der Durchführung der Darlehensvereinbarung nicht einverstanden ist oder gibt es andere Gründe, die eine Rückforderung des zuvor geliehenen Geldes nötig werden lassen, dann liegt die Beweislast für den Darlehensvertrag immer beim Darlehensgeber. Dieser muss im sogenannten Bestreitensfall nämlich einwandfrei belegen können, dass der dem vermeintlichen Schuldner den Darlehensbetrag überlassen hat.

Streitigkeiten bei Darlehensverträgen vor dem Richter

Nun könnte man davon ausgehen, dass aufgrund des Vertrages diese Beweislast nicht sehr schwer sein dürfte, jedoch ist das in Wirklichkeit nicht so einfach, wie es zunächst aussieht. Die jeweilige Beweislast erstreckt sich nämlich immer auch auf einen vom Darlehensnehmer behaupteten anderen Rechtsgrund in puncto der Darlehenszahlung. Der Darlehensgeber selbst muss im Zweifelsfalle dafür sorgen, dass dieser andere Rechtsgrund widerlegt werden kann. (siehe BGB Urteil vom 26.09.2007 / IV ZR 145 / 07)

Diesbezügliche Rechtstreitigkeiten kommen immer wieder vor, allerdings dauert die Rechtsprechung hier verhältnismäßig lange und ist entsprechend auch sehr kostenintensiv. Wer sich davor schützen will, der ist gut beraten, hier über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachzudenken. Ein Rechtsschutzversicherung Vergleich sollte aber keineswegs unterbleiben, denn auch hier können die Kosten leicht ins Uferlose steigen, wenn man einen Vertrag mit einem der teuren Anbieter abschließt.

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