Wie viel Erbschaftssteuer an den Fiskus?

Das Finanzamt kommt immer, auch wenn geerbt wird. Je nach Verhältnis zwischen dem Erben und dem Erblasser wird bei der Erbschaftssteuer in drei Steuerklassen unterschieden. Diese Unterscheidung ist im § 15 ErbStG verankert. So gehören zur Steuerklasse I die Ehegatte bzw. Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und Abkömmlinge der Kinder bzw. Stiefkinder. Auch Eltern und Großeltern gehören der Steuerklasse I an, wenn sie erben. Soweit nicht in der Steuerklasse I verankert gehören Eltern und Großeltern sowie Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegersöhne/Schwiegertöchter, Stief- und Schwiegereltern der Steuerklasse II an. Zu dieser Gruppe gehören auch die geschiedenen Ehegatten und ehemalige Lebenspartner. Alle Personen, die nicht unter die Steuerklassen I und II fallen, gehören zur Steuerklasse III.

Ein persönlicher Freibetrag steht jedem uneingeschränkt steuerpflichtigen Erben gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG zu. Dieser Freibetrag beträgt für

– Ehegatten/Lebenspartner 500.000 Euro

– Kind/Stiefkind sowie Kinder dessen Kinder, wenn Kind bzw. Stiefkind verstorben 400.000 Euro

– jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes 200.000 Euro

– jede sonstige Person der Steuerklasse I 100.000 Euro

– jede sonstige Person der Steuerklasse II und III 20.000 Euro.

Zu diesen Freibeträgen wird dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie den Kindern ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Geregelt ist dieser Versorgungsfreibetrag im § 17 ErbStG, das vorsieht, dass dieser besondere Freibetrag um den Barwert der Versorgungsbezüge, die erbschaftsteuerfrei sind, zu kürzen. Unter den erbschaftsteuerfreien Bezügen fallen z. B. Renten.

Von dem Erbe sind die vom Erblasser herrührenden Schulden abzuziehen sowie die Verbindlichkeiten die aus Auflagen sowie Vermächtnissen und Pflichtteilen herrühren. Die Bestattungskosten sowie der Grabstein und die Grabpflege sind ebenfalls in Abzug zu bringen, wobei ein Betrag in Höhe von 10.300 Euro in Abzug gebracht werden kann ohne dass diese Kosten belegt werden müssen. Die Steuersätze für Erbfälle liegen in der Steuerklasse I zwischen 7 % und 30 % je nach Vermögenswert, in der Steuerklasse II zwischen 15 % und 43 % und in der Steuerklasse III zwischen 30 % und 50 % (Stand: 1.1.2010).

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