Erbrecht für Laien verständlich

Das Erbrecht ist teilweise kompliziert und undurchsichtig, vor allem für den Laien. Da dieses Recht jedoch fast jeden Menschen einmal in seinem Leben betrifft, ist es wichtig, sich einfach und verständlich darüber informieren zu können. In Deutschland ist das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuches beschrieben, wobei dieser Gesetzestext für den normalen Bürger nicht immer einfach zu verstehen ist. Durch Anwälte oder Experten sowie fundierte Informationsseiten im Internet, wie beispielsweise www.erbrecht-heute.de, können ebenfalls Auskünfte über die Feinheiten des Erbrechtes eingeholt werden. Diese sind oftmals so aufbereitet, dass jeder die benötigten Informationen finden kann.

Im Erbrecht ist als Erstes die Erbfolge geregelt. Wenn keine Verfügung vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind dabei ausschließlich der noch lebende Ehegatten und Verwandte des Verstorbenen. Als erstes erben der Ehepartner und die Kindes des Erblassers, wobei eheliche und uneheliche Kinder gleichberechtigt sind. Im Falle des Todes eines Kindes, sind dessen Kinder erbberechtigt. Sollten keine Kinder vorhanden sein, treten an deren Stelle die Eltern des Verstorbenen oder, falls diese nicht mehr leben, die Geschwister. Wenn auch hier kein Erbe vorhanden ist, sind Nichten und Neffen erbberechtigt. Sollten auch hier keine Erben vorhanden sein, treten Großeltern bzw. deren Nachkommen an deren Stelle.

Wenn eine andere Erbfolge angestrebt wird, bedarf es einer Verfügung, in Form eines Einzeltestamentes, Gemeinschaftstestamentes oder Erbvertrages. Ein Einzeltestament kann entweder notariell beglaubigt werden oder muss handschriftlich mit Unterschrift geschrieben sein, um Gültigkeit zu haben. Der Verfasser kann darin angeben, wer zu welchen Anteilen erben soll. Das Gemeinschaftstestament entspricht dem Einzeltestament, nur dass hier Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner gemeinsam das Testament aufnehmen und beide unterschreiben müssen. Ein Erbvertrag wird zwischen Erblasser und Erben geschlossen. Er muss notariell beglaubigt sein und ist für beide Seiten bindend.

Sollte der Ehepartner oder die Kinder durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen werden, steht ihnen ein Pflichtanteil zu. Falls keine Kinder vorhanden sind, steht dieser auch den Eltern des Verstorbenen zu, jedoch keinen weiteren Verwandten. Eine Erbschaft entsteht automatisch im Falle des Todes des Erblassers, doch kann das Erbe auch ausgeschlagen werden. Dies muss innerhalb von 6 Wochen entweder notariell oder direkt beim Nachlassgericht geschehen.

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