Modernisiertes Erbrecht

Wenn sich die gesellschaftlichen Umstände ändern, muss auch die Ausgestaltung des geltenden Rechts nachziehen. Diese Fortschreibung hilft, neue Entwicklungen in politischer, sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht in den Rechtsrahmen einzugliedern und sie damit handlungssicher zu machen sowie Diskriminierungen auszuschließen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in Deutschland zwar schon einen Bestand von über 100 Jahren, ist in dieser Zeit aber ständig erweitert worden. Eine schnelle und aussagekräftige Übersicht zum aktuell geltenden Recht findet man auf http://www.erbrecht-heute.de. Mit der Erbrechtsreform von 2009 hat die Bundesregierung vor allen Dingen die Fragen des Pflichtteils den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen angeglichen. Bis dahin bestehende Unterschiede, die das Gesetz zwischen Abkömmlingen, adoptierten Kindern, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern vorsah, wurden aufgehoben. Für alle Berechtigten gelten nunmehr die gleichen Grundsätze. Eine solche Regelung ist zeitgemäß, weil sich die Familienstruktur in der modernen Gesellschaft weitgehend liberalisiert hat.

Der Entzug eines Pflichtteils war zwar schon immer in den bestehenden Regelungen vorgesehen, hat mit der neuen Gesetzesfassung aber eine wesentlich besser handhabbare Grundlage erhalten. Die Formulierung des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ mochte in früheren Zeiten noch eine ausreichende Orientierung gewesen sein, konnte aber schon lange nicht mehr die Werteskala des heutigen Zusammenlebens abdecken. Der gesellschaftliche Wertekodex ist freizügiger geworden, Diskriminierungen wurden aufgehoben und neue Lebensmodelle haben Einlass in den Alltag gefunden. Das Nebeneinander von unterschiedlichen Auffassungen lässt sich nicht mehr mit überkommenen Ehrbegriffen regulieren. Als Gradmesser hat der Gesetzgeber deshalb die Verbindung zum Strafgesetzbuch eingeführt, wo gesellschaftlich inakzeptable Handlungen als konkrete Straftaten definiert sind. Eine rechtskräftige Verurteilung ab einem Jahr Freiheitsstrafe gilt nunmehr als Entziehungsgrund für ein Pflichtteil.

Sehr fortschrittlich und im Interesse des Fortbestandes von Vermögen ist die Erweiterung der Stundungsgründe für die Auszahlung des Pflichtteils. Dieses muss zwar immer noch in bar ausgezahlt werden, stellt aber nicht mehr die Forderung eines Pflichtteilberechtigten in den Vordergrund. Damit werden bessere Bedingungen geschaffen, um z. B. Anteile aus Immobilien zu finanzieren.

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