Darlehensverträge

Darlehensverträge sind schuldrechtliche Darlehensurkunden zwischen dem Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber. Darlehensverträge beinhalten die Darlehensgewährung, den Darlehensbetrag und die Regelung der Rückzahlungen. Die Darlehensurkunde enthält eine bestimmte Geldsumme und die Zinsen, sowie alle vertraglichen Konditionen.

Folgende Darlehensverträge sind im privaten und geschäftlichen Geldverkehr üblich:

  • Darlehensverträge privat geschlossen (mindestens der Darlehensgeber ist Privatperson)
  • Darlehensverträge zwischen Geschäftsleuten
  • Arbeitgeberdarlehen an Angestellte
  • Verbraucherkredite (zur Anschaffung einzelner Gegenstände) Vorschriften  lt.§ 495 BGB und Widerrufsrecht lt. § 355 BGB  
  • Darlehensverträge zur Hypothekenfinanzierung (zur Anschaffung und Beleihung einer Immobilie
  • Darlehensverträge auf ein bestimmtes Pfand

      Sonderformen sind:

  • Bürgschaften, um ein Darlehen zu erlangen
  • Schuldscheinvergabe an den Darlehensgeber
  • Wechsel

Darlehensverträge – die Vertragspartner
Vertragspartner bei Darlehensverträgen könnten alle Personen sein, die geschäftsfähig sind und rechtskräftige Darlehensurkunden unterschreiben können. Bei minderjährigen Vertragspartnern müssen unbedingt die Vorschriften der §§ 107 und 108 Abs.1 des BGB beachtet werden. Diese besagen, dass zum Minderjährigenschutz die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig ist für den Abschluss von Darlehensverträgen.

Darlehensverträge – die Form
Für Darlehensverträge hat der Gesetzgeber grundsätzlich keine Vorschriften zu einer bestimmten  Form vorgegeben. Eine Darlehensurkunde gibt den Vertragsparteien und auch Dritten Sicherheit über die Vertragsbestimmungen. Gegenüber dem Finanzamt müssen Privatpersonen auch schriftlich nachweisen, dass Darlehensverträge bestehen und vom Schuldner bedient werden. Im anderen Falle werden Darlehensverträge zur Steuerminderung nicht anerkannt.

Haben die Vertragsparteien keine genauen Regelungen bestimmt, werden die Regelungen von § 488, 607 ff. angewendet bei Streitigkeiten. Diese Regelung besagt, dass der Darlehensgeber lt. § 488 Abs.3 und § 608 Abs.2 BGB das Recht hat, mit einer Frist von drei Monaten den Darlehensvertrag zu kündigen. Diese Rechtslage wird beiden Interessen oft nicht gerecht, deshalb ist zu empfehlen die Kündigungsoptionen in den Vertrag aufzunehmen. Jetzt zu den Mustern >

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