Darlehen nach deutschem Recht

Ein Darlehen ist nicht mit einem Kredit zu verwechseln. Zwar werden Geldanleihen mit beiden Begriffen beschrieben, doch bestehen zwischen Darlehen und Kredit rechtliche Unterschiede. Ein Kredit bezeichnet eine geringere Vertragssumme bei kürzerer Laufzeit als ein Darlehen. Der Gesetzgeber regelt das Darlehen mit seinen §§ 488 ff BGB und schreibt mit § 492 Abs. 1 BGB die Schriftform vor. Neben dem „Gelddarlehen“ gibt es auch das Sachdarlehen, das der Gesetzgeber mit den §§ 607-609 BGB regelt.

§§ 607-609 BGB

Ein Darlehensvertrag kann zwischen zwei Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Privatpersonen geschlossen werden. Bei Darlehen zwischen Unternehmen und Privatpersonen spricht man in der Regel von einem Verbraucherdarlehen, das gegenüber einem „normalen“ Darlehen besondere Vorschriften hat (§§ 491-494 BGB).

Darlehensvertrag

Ein Darlehensvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich eine Partei zur Auszahlung der Geldanleihe und die andere Partei zur Rückzahlung derselben verpflichtet. Der Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Parteien mit dem Vertragsinhalt durch ihre Unterschrift einverstanden erklären. Der Gesetzgeber legt mit § 488 Abs. 1 BGB klar fest, dass der Darlehensgeber verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag auszuhändigen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen zuzüglich der vereinbarten Zinsen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Darlehensgeber

Zusätzlich kann der Darlehensgeber eine Darlehensgebühr vertraglich vereinbaren. Beide Vertragsparteien haben nach § 488 Abs. 3 BGB das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sind vertraglich keine Zinsen vereinbart, ist der Darlehensnehmer berechtigt, den Darlehensbetrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist an den Darlehensgeber zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Gegen die guten Sitten

Ein Darlehensvertrag ist nichtig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Gegen diese verstößt ein Vertrag, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis sind und damit gegen die guten Sitten verstoßen. Der § 138 BGB erklärt den Vertrag für nichtig, wenn der Darlehensgeber die Unerfahrenheit oder Zwangslage des Darlehensnehmers ausnutzt und einen Zinssatz vereinbart, der weit über dem üblichen Zinssatz liegt (Wucher).

Sicherheiten und Darlehenskosten

Der Darlehensnehmer sichert das Darlehen mit Sicherheiten ab, die er dem Darlehensgeber „übergibt“. Bei Verbraucherdarlehen dient als Sicherheit meist der pfändbare Betrag des Gehalts oder die Abtretung eine Lebensversicherung. Auch Sachen dienen als Sicherheit wie beispielsweise die Übergabe des Kfz-Briefs an den Darlehensgeber; der Darlehensnehmer nutzt das Fahrzeug jedoch weiter.

Zinsen

Jedes Darlehen kostet Geld in Form von Zinsen und Gebühren. Kommt der Darlehensnehmer mit seinen Raten in Rückstand, kann der Darlehensgeber Verzugszinsen geltend machen. Bezahlt der Darlehensnehmer das Darlehen vor Ablauf der Laufzeit in vollem Umfang zurück, ist auch dies oft mit Kosten verbunden.